Nach der Richtlinie 2008/120/EG über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, die national in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) umgesetzt wurde, ist die Bereitstellung von Beschäftigungsmaterialien für Schweine in der Europäischen Union gesetzlich vorgeschrieben.
Demnach muss Schweinen jeden Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke ein permanenter Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial ermöglicht werden, das untersucht, bewegt und verändert werden kann. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an Beschäftigungsmaterialien sind durch die Verwendung unterschiedlichster Materialien, Gegenstände oder Erzeugnisse aus wirtschaftlichen, tierethischen und Sicherheitsaspekten nur bedingt miteinander zu vereinen. Die derzeitige Gesetzeslage bietet nur wenig konkrete Vorgaben zur Wahl eines geeigneten Beschäftigungsmaterials für den Landwirt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Insbesondere mit Blick auf das Kriterium der gesundheitlichen Unbedenklichkeit gilt es abzuwägen, inwieweit die allgemein formulierte Schutzklausel ausreichend ist, ein hohes Maß an Produktsicherheit zu gewährleisten.